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Angehörige Familienmitglieder & Verwandte Schnell erklärt

Angehörige Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele

Ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub im Todesfall eines Angehörigen ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht ausdrücklich geregelt. Welche Angehörigen hiervon umfasst sind und wie viele Tage zustehen, regeln vielfach Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge oder betriebliche Übung. In der Regel umfasst der Anspruch den Tod von Ehepartnern, Kindern oder Eltern, gelegentlich auch Geschwister. Häufig bewegen sich die Ansprüche im Rahmen von einem bis zu drei Tagen.

Außerhalb dieser besonderen Situationen bleibt das Handeln von Angehörigen rechtlich verbindlich nur bei entsprechender Legitimation zulässig. Die Zwangseinweisung durch Behörden nach dem jeweiligen Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) der Länder oder nach § 1906 BGB (Freiheitsentziehende Maßnahmen) ist ein gravierender Eingriff in die Grundrechte einer Person. Angehörige können Widerspruch gegen solche Maßnahmen einlegen, hierzu bedarf es aber der Legitimation, zumeist als gesetzlicher Vertreter (Betreuer, Vormund) oder durch eine vorhandene Vorsorgevollmacht.

Im Fall, dass kein Testament oder Erbvertrag existiert (gesetzliche Erbfolge), regeln die §§ 1924 ff. Zuerst kommen die sogenannten gesetzlichen Erben der ersten Ordnung zum Zuge, das sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers. Danach folgen die Erben der zweiten Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen, Nichten) und so fort. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben ein eigenes Erbrecht (§ 1931 BGB), das in Konkurrenz zu den Verwandtenerben steht und sich nach dem Güterstand richtet. Ist kein gesetzlicher Erbe mehr vorhanden, fällt der Nachlass an den Staat (Fiskuserbrecht gemäß § 1936 BGB).

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Angehörige im Falle einer Unterbringung nach PsychKG oder BGB?

  • Cousine und Cousin gelten nach dieser Definition dagegen nicht als Angehörige.
  • Diese unterlagen historisch der Akademischen Gerichtsbarkeit.
  • Der Begriff „Angehörige” bezeichnet im deutschen Recht eine rechtlich bestimmte Personengruppe, die mit einer natürlichen oder juristischen Person durch familiäre, eheliche, verwandtschaftliche oder verschwägerte Beziehungen verbunden ist.
  • BGB notwendig, sofern keine anderweitige Vorsorge getroffen wurde.

Angehörige genießen aus rechtlicher Perspektive grundsätzlich kein generelles Auskunftsrecht gegenüber Behörden oder Institutionen, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. Im Datenschutzrecht, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), sind Auskünfte über personenbezogene Daten in der Regel nur der betroffenen Person selbst gestattet. Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), SGB (Sozialgesetzbuch), StGB (Strafgesetzbuch) oder in spezialgesetzlichen Regelungen, etwa im Patientenrechtegesetz.

Geben Sie eigene Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu verfeinern und noch mehr passende Fundstellen zu “Angehörige” oder verwandten Themen zu finden. Tante, Onkel, Cousins und Cousinen gehören in der Regel nicht zum engeren Kreis der Angehörigen, zumindest nicht in rechtlicher Hinsicht. Allerdings gibt es bestimmte Konstellationen, wie Pflege- und Betreuungsverhältnisse, in denen sie dennoch relevant sein können. Schwiegereltern und Stiefkinder zählen in vielen juristischen Kontexten ebenfalls zu den Angehörigen. Schwiegereltern können etwa bei Pflegeverträgen relevant werden. Stiefkinder haben möglicherweise Ansprüche im Erbfall, wenn sie adoptiert wurden oder eine enge familiäre Bindung besteht.

Dies ist insbesondere in Fragen des Erbrechts und der gemeinsamen bizzo Vermögensplanung von Bedeutung. Das Strafrecht sieht bei der Definition von Angehörigen besondere Regelungen vor. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) werden neben den oben genannten auch Verlobte und Personen, die „in gerader Linie verwandt oder verschwägert“ sind, als Angehörige bezeichnet. Das betrifft vor allem das Zeugnisverweigerungsrecht und mögliche Strafmilderungen. Im Erbrecht ist die Zugehörigkeit zu den Angehörigen maßgeblich für den gesetzlichen Erbanspruch und das Pflichtteilsrecht sowie die Erbschaftssteuer.

Zugehörige: Die, die zu jemandem gehören

Oder die Schwiegereltern, die sich ständig übermäßig einmischen. Oder die Noch-Ehefrau, während die Beziehung schon längst zerrüttet ist. Oder der Onkel, den man höchstens mal an Weihnachten sieht und mit dem es jedes Mal Streit gibt.

Abgabenordnung (§ 15 AO)

Die Abgabenordnung (AO) enthält eine zentrale Definition des Angehörigenbegriffs und legt fest, welche Personen als Angehörige im steuerlichen Sinne gelten. Relevant für Schenkungs- und Erbschaftsteuer (Erleichterungen bei Übertragungen), bei steuerfreien Zuwendungen sowie bei der steuerlichen Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen und Unterhaltszahlungen. Nach § 52 Strafprozessordnung (StPO) dürfen Angehörige eines Beschuldigten die Aussage verweigern. Dieses Recht dient dem besonderen Schutz familiärer Beziehungen und verhindert eine Selbstbezichtigung oder die Belastung nahestehender Menschen. Nach dem Straf- und Zivilrecht gelten Menschen als Angehörige, die in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, und zwar auch dann, wenn zum Beispiel die Beziehung, die zu einem Schwiegerverhältnis geführt hat, nicht mehr besteht.

Er kann hier auch andere Familienmitglieder oder auch andere Personengruppen mit einbeziehen. Meistens sind damit trotzdem Personen aus dem direkten familiären Umfeld gemeint. Zum Beispiel wird ihnen Auskunft erteilt bei Unfall, Krankheit oder Festnahme, sie können vor Behörden und vor Gericht die Auskunft verweigern und sie erben. Ein häufiger Anwendungsfall dieser weiteren Verwendung ist der Angehöriger einer Institution.

Im Sozialrecht, insbesondere im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), ist die Angehörigenstellung maßgeblich für die Definition der sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Angehörige bilden zusammen mit einem Hilfebedürftigen eine Bedarfsgemeinschaft, die für die Höhe und Anrechnung von Leistungen entscheidend ist. Im Strafrecht können familiäre Beziehungen als strafmildernde Umstände anerkannt werden; beispielsweise sieht das Strafgesetzbuch in manchen Fällen bei Straftaten zum Nachteil von Angehörigen besondere Straftatbestände oder Strafmaßregelungen vor. In der Hospizarbeit, Pflege und Medizin ist eine sensible Sprache besonders wichtig. Er meint all diejenigen Menschen, die einer Person wichtig sind, die zu ihr gehören. Da könnte zum Beispiel ein Elternteil sein, mit dem seit der Kindheit kein Kontakt besteht.